Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/50#abs-1 (1) Für Versicherte, die
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/50#abs-2 (2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu § 50 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2013 – L 4 KR 3589/12
- BSG, 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 RZitiert von 5
- BSG, 04.06.2019 – B 3 KR 15/18 R(Krankenversicherung - Krankengeld - Ausschluss bzw Kürzung des Anspruchs - Vergleichbarkeit einer ausländischen Altersrente mit einer deutschen Altersteil- bzw Altersvollrente - Nachprüfung ausländischen Rechts im Revisionsverfahren, wenn das Berufungsgericht keine Feststellungen zum anzuwendenden ausländischen Recht getroffen hat - Verfassungsmäßigkeit von § 50 SGB 5 - keine Einschränkung eines ggf bestehenden Rechtsanspruchs nach rein nationalem Recht durch Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts)Zitiert von 9
- BSG, 28.09.2010 – B 1 KR 31/09 RKrankenversicherung - Krankengeld - Rente wegen voller Erwerbsminderung - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen - Rentenbezug ab Festsetzung des Rentenbeginns durch Rentenversicherungsträger - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - SpontanberatungZitiert von 54
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2021 – L 2/12 R 159/20
- BSG, 30.05.2006 – B 1 KR 14/05 RZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 7/25 RZitiert von 1
- SG Hannover, 24.02.2026 – S 92 KR 273/23
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2025 – L 2 BA 3436/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 50 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 50 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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25.07.1991 Ausfertigung
§ 50 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 50 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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